Ausserdem fällt negativ ins Gewicht, dass auch die Berufungsklägerin 2 uneinsichtig ist. Unter Würdigung dieser Tatsachen erachtet das Gericht die Konventionalstrafe von CHF 30‘000.00 für die Berufungsklägerin 2 als angemessen. 11.7 Was schliesslich die Höhe der Sanktionsabgabe von CHF 330‘988.00 anbelangt, wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass die Sanktionierung mit CHF 2.00 pro kg Überproduktion nicht zu beanstanden ist (vgl. E. IV/9.7). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. Mitgeteilt von: MLaw Helen Holzapfel Pürro, Gerichtsschreiberin 15