11.6 Im Vergleich zum Verschulden der Berufungsklägerin 1 erscheint dasjenige der Berufungsklägerin 2 als geringer. Das Gericht hält es für erstellt, dass die Idee für die Gutgewichtskompensation nicht von der Berufungsklägerin 2 kam. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der finanzielle Vorteil bei der Berufungsklägerin 2 abgeschöpft worden ist, was ebenfalls nicht für eine zu hohe Konventionalstrafe spricht. Die ausserreglementarische Nachproduktion von 165 t ist jedoch keineswegs als geringer Verstoss zu betrachten. Ausserdem fällt negativ ins Gewicht, dass auch die Berufungsklägerin 2 uneinsichtig ist.