Andererseits ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Konventionalstrafe von CHF 100‘000.00 um die Maximalstrafe handelt. Es sind jedoch auch noch schlimmere Verstösse denkbar als jene, welche von der Berufungsklägerin 1 begangen worden sind. So hätte sie z.B. falsche Meldungen vornehmen können, ohne dass sie Qualitätsmangel der Käsereien kompensieren wollte. Deshalb rechtfertigt es sich im vorlie-