Da die Berufungsklägerin 1 selbst einen Vertreter im Vorstand des Berufungsbeklagten stellte, musste sie genau wissen, was sie tat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie vorsätzlich handelte. Die Berufungsklägerin 1 lässt jede Einsicht in ihr Verhaltensunrecht vermissen. Ausserdem sind der Umfang und die Dauer des Verstosses beachtlich und offenbar einmalig in der Branche. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Berufungsklägerin 1 der finanzielle Vorteil nicht abgeschöpft worden ist. Andererseits ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Konventionalstrafe von CHF 100‘000.00 um die Maximalstrafe handelt.