11.5 Betreffend die verhängte Konventionalstrafe gegenüber der Berufungsklägerin 1 ging der Berufungsbeklagte in Übereinstimmung mit der OiC von einer schwerwiegenden Regelwidrigkeit aus. Die Berufungsklägerin 1 gibt zu, dass sie den Käsereien geraten habe, die Qualitätsmängel mit Gutgewichten zu kompensieren (vgl. Parteibefragung mit D., pag. 283 Rz. 9 f.). Mit anderen Worten hat die Berufungsklägerin 1 die Käsereien „mit ins Unglück gestürzt“. Sie war die Anstifterin für die Regelwidrigkeiten. Da die Berufungsklägerin 1 selbst einen Vertreter im Vorstand des Berufungsbeklagten stellte, musste sie genau wissen, was sie tat.