Dabei wiege das Verschulden der Berufungsklägerin 1 besonders schwer, weil D. während dieser Zeit Vorstandsmitglied des Berufungsbeklagten gewesen sei und deshalb Vorbildfunktion inne gehabt habe. Die Berufungsklägerin 1 sei „spiritus rector“ der Regelwidrigkeiten gewesen und sei bis heute nicht einsichtig. Somit sei die Maximalstrafe richtig. Demgegenüber sei die Berufungsklägerin 2 eher Mitläuferin gewesen. Auch sie sei aber uneinsichtig.