11.3 Die Berufungsklägerinnen machen geltend, ihnen könne kein Verschulden zur Last gelegt werden, weil sie das Mengenreglement nicht umgehen wollten, sondern wie in der Branche üblich vorgegangen seien. Der Berufungsklägerin 1 sei die Höchststrafe auferlegt worden, was diesem Umstand in keiner Weise Rechnung trage. Auch für die Berufungsklägerin 2 sei die Strafe überrissen und werde nicht begründet (pag. 563).