Es sei davon auszugehen, dass die Idee der Gutgewichtskompensation nicht von ihr gekommen sei. Weitere Umstände, welche die Konventionalstrafen als unverhältnismässig oder der wirtschaftlichen Situation der Berufungsklägerinnen nicht entsprechend erscheinen liessen, seien nicht substantiiert dargetan worden (E. 78 und 79 des angefochtenen Entscheids, pag. 473 ff.).