Zudem hätte die Berufungsklägerin 1, welche mit D. ein Vorstandsmitglied gestellt habe, über die Zielsetzungen des Berufungsbeklagten und die Funktionsweise der reglementarischen Steuerungs- und Kontrollmechanismen bestens orientiert sein müssen. Von der reglementswidrigen Praxis sei sie erst unter dem Eindruck des vom Berufungsbeklagten eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens abgekommen. Auch die Berufungsklägerin 2 lasse jegliche Einsicht in ihr Verhaltensunrecht vermissen. Es sei davon auszugehen, dass die Idee der Gutgewichtskompensation nicht von ihr gekommen sei.