11.2 Angesichts des vier Jahre dauernden Regelverstosses, der systematischen Umgehung der Regeln sowie der beachtlichen Menge von 165 t falsch gemeldeten und nachproduzierten Käses sieht die Vorinstanz keinen Grund für eine Herabsetzung der Konven- 13 tionalstrafen. Zudem hätte die Berufungsklägerin 1, welche mit D. ein Vorstandsmitglied gestellt habe, über die Zielsetzungen des Berufungsbeklagten und die Funktionsweise der reglementarischen Steuerungs- und Kontrollmechanismen bestens orientiert sein müssen.