Dazu zählen insbesondere die Schwere des Verschuldens und des Verstosses, das Interesse an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten. Weiter sind allfällige Abhängigkeiten und die Geschäftserfahrung der Beteiligten zu berücksichtigen (BGE 114 II 264 E. 1a S. 264 f.; vgl. zu den Beurteilungskriterien auch EHRAT, a.a.O, Art. 163 N. 16 f.).