Sie rechtfertigt sich nur, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung besteht (FELIX R. EHRAT, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 5. Aufl., 2011, Art. 163 N. 10). Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu zählen insbesondere die Schwere des Verschuldens und des Verstosses, das Interesse an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten.