11. Herabsetzung der Konventionalstrafen und der Abgabe 11.1 Übermässig hohe, d.h. mit Blick auf das Interesse des Vereins unverhältnismässige Strafen können gemäss Art. 163 Abs. 3 OR gerichtlich herabgesetzt werden (HANS M. RIEMER, in: Meyer-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Vereine, 1990, Art. 70 N. 230). Die Möglichkeit der richterlichen Herabsetzung einer Konventionalstrafe ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Sie rechtfertigt sich nur, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung besteht