Eine lex mitior könnte nur vorliegen, wenn die Regel bzw. Strafbarkeit für die betreffende Periode rückwirkend aufgehoben worden wäre. Damit liegt bezüglich der Mengensteuerung eine zeitgesetzliche Regelung vor, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB hier keine Anwendung finden kann. Es kann damit offen gelassen werden, ob die strafrechtliche lex-mitior-Regel auf die vorliegenden Vereinsstrafen grundsätzlich analog anzuwenden wäre.