ihrer Sanktion nichts mehr, wenn in einer späteren Periode andere Regeln (z.B. höhere erlaubte Mengen oder gar Mengenfreigabe) gelten. Von einer geänderten Rechtsauffassung kann nicht die Rede sein, denn die grundsätzliche Sanktionswürdigkeit der Umgehungen bzw. Gefährdung der Mengensteuerung wird von der Änderung nicht berührt. Es liegt deshalb kein Anwendungsfall von Art. 2 Abs. 2 StGB vor, wenn in einer späteren Periode von einer Steuerung abgesehen wird. Eine lex mitior könnte nur vorliegen, wenn die Regel bzw. Strafbarkeit für die betreffende Periode rückwirkend aufgehoben worden wäre.