10. Lex mitior 10.1 Gemäss der Vorinstanz (E. 72 des angefochtenen Entscheids, pag. 471) ist der Grundsatz der lex mitior im Vereinsrecht nicht eins zu eins anwendbar. Das obiter dictum des Bundesgerichts im Urteil 4A_456/2009 betreffe Dopingstrafen, damit verbundene Spielsperren und die Aberkennung von Preisen. Dieser Entscheid sei mit dem vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres vergleichbar. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit des Grundsatzes „mit Blick auf den in der vorliegenden Konstellation besonders ausgeprägten Grundsatz der Dispositionsfreiheit jedes Vereinsmitglieds bei der Frage, ob es dem Verein beitreten will oder nicht“.