Seit dem Jahr 2007 ist der Schweizer Käsemarkt auch für die EU geöffnet (BAB 2, Rz. 53), weshalb der Preisdruck aufgrund von Importen aus dem Ausland ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die WEKO kam deshalb zum Schluss, dass die Mengensteuerung beim Emmentaler den Wettbewerb im Hartkäsemarkt nicht gänzlich verhindere und die aufgehobene staatliche Marktordnung nicht durch eine privatrechtliche ersetzt werde. Ein gewisser Wettbewerb bleibe trotz der Mengensteuerung bestehen, so dass sie eine zu tolerierende Selbsthilfemassnahme darstelle und nicht eine unzulässige Wettbewerbsabrede. Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an.