Darum geht es vorliegend nicht. Den Berufungsklägerinnen steht es frei, in den Verein ein- und aus ihm auszutreten, wie sie dies auch getan haben. Dass sie sich aber als Mitglieder des Vereins dessen Vorgaben – den „Selbsthilfemassnahmen“ – unterziehen müssen, wurde bereits weiter oben dargelegt (vgl. vorstehende E. IV/4.4).