5.3 Der BGE 139 II 316 i.S. L’Etivaz verlangt keinen anderen Schluss. Dort ging es um einen Konkurrenten, welcher die (geschützte) Käsesorte L’Etivaz AOC herstellen wollte. Dafür war er zwingend auf die Reifungsanlage der Genossenschaft angewiesen, zu welcher ihm der Zugang verwehrt wurde. Das Bundesgericht musste klären, ob Art. 7 KG zum Tragen kam („Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen“). Vorab hatte das Bundesgericht deshalb zu prüfen, ob es sich beim Verband um ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss der Definition von Art. 4 Abs. 2 KG handelte.