5. Definition des relevanten Marktes 5.1 Die Beeinträchtigung des Aussenwettbewerbs bezieht sich auf den „Markt“, wobei dieser im Einzelfall zu umreissen ist. Das Bundesgericht (BGE 139 II 316 E. 5.1 S. 318 f.) und die WEKO (BAB 2, Fn. 35) greifen auf die Definition der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 521.4) zurück. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden.