10 einer Mengensteuerung verbunden werden könne. Da aber die Art. 14–16 LwG eine Mengensteuerung nicht ausschliessen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Anwendung von Art. 8 LwG modifiziert würden. Die Mengenbeschränkung erscheint als geeignete Selbsthilfemassnahme im Rahmen des LwG. Nachfolgend ist deshalb nur noch zu prüfen, ob eine unzulässige Einschränkung des Aussenwettbewerbs vorliegt.