Durch die Regelungen des Berufungsbeklagten waren sie nicht nur qualitativen, sondern auch quantitativen Restriktionen unterworfen. Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass ein Reglement zur Förderung von Qualität und zur Aufrechterhaltung guter Preise den Mitgliedern gewisse Auflagen macht. Im Gegenzug profitieren diese im Markt von den Vorteilen der geschützten Ursprungsbezeichnung. Diese Vorteile lassen sich ohne Regelwerk nicht erzielen. Dass die Mengenbeschränkung keinen Sinn ergebe und damit eine reine Schikane darstelle, wird nicht behauptet, und ist auch nicht ersichtlich.