4.5 Die Berufungsklägerinnen berufen sich, soweit ersichtlich, nicht nur auf eine Einschränkung des Wettbewerbs von Dritten (Aussenwettbewerb), sondern auch auf die Erschwerung ihrer eigenen Position im Wettbewerb (Innenwettbewerb; zu den Begriffen vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2009, Art. 5 N. 456 ff.). Durch die Regelungen des Berufungsbeklagten waren sie nicht nur qualitativen, sondern auch quantitativen Restriktionen unterworfen.