Grundsätzlich ist dies nicht der Fall, da die Konsumenten nicht infolge künstlicher Minderproduktion unter den hochgejagten Preisen leiden sollten. Im Interesse der Konsumenten liegt aber auch das längerfristige Überleben der Käsesorte „Emmentaler“. Wenn dafür eine Mengenbeschränkung (mit entsprechend höheren Preisen) strategisch nötig ist, so kann dies – vielleicht auch nur vorübergehend – in Kauf genommen werden, wenn das KG nicht verletzt wird. Das ist wohl auch die Logik, welche zum Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Mengenbeschränkungen durch den Bundesrat führte (Art. 9 LwG).