Darin liegt zwangsläufig eine Absprache, nämlich die Möglichkeit, den eigenen Mitgliedern Vorschriften zur Produktionsweise und zur Verkaufsmenge zu machen. Im internen Verhältnis erscheint diese Einschränkung des „internen Wettbewerbs“ ohne Weiteres als zulässig, da sie im Gesetz vorgesehen und für die Erreichung des gesetzlichen Zweckes nötig ist. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass auch der „externe Wettbewerb“ beschränkt werden darf. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall, da die Konsumenten nicht infolge künstlicher Minderproduktion unter den hochgejagten Preisen leiden sollten.