4.4 Der Gesetzgeber wollte im Bereich der Landwirtschaft eine gewisse „Selbsthilfe“ zulassen und nahm damit Wettbewerbseinschränkungen in einem gewissen Mass in Kauf. Dies entspricht auch der Absicht des KG, welches gemäss Botschaft in vom Marktversagen betroffenen Bereichen differenzierte Lösungen zulassen will (BBl 1995 I 537 ff.). Das LwG spricht davon, dass die Branchenorganisationen die Produktion und das Angebot „den Erfordernissen des Marktes“ anpassen können (Art. 8 Abs. 1 LwG). Darin liegt zwangsläufig eine Absprache, nämlich die Möglichkeit, den eigenen Mitgliedern Vorschriften zur Produktionsweise und zur Verkaufsmenge zu machen.