Es lässt sich wohl tatsächlich nicht (mehr) argumentieren, dank Art. 8–13 LwG seien die entsprechenden Massnahmen dem KG generell entzogen, nachdem die Landwirtschaft allgemein und der Käsemarkt im Besonderen mit dem „neuen“ Landwirtschaftsgesetz 1996 dem freien Markt näher gebracht werden sollten (BBl 1996 IV 49). Nach Ansicht des Gerichts gilt, dass die Massnahmen nach LwG umgesetzt werden können müssen, dass dies aber so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem KG zu geschehen hat. Das Vorgehen der WEKO, welche im Einzelfall prüft, ob das KG verletzt wird, erscheint somit sachgerecht.