Die WEKO vertritt demgegenüber im ihrem Gutachten vom 22. April 2013 (BAB 2) die Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 LwG keine Grundlage für den Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 lit. a KG biete, da eine Mengenregelung nicht als umfassende Marktordnung im Sinne dieser Bestimmung gelte. Auch der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 lit. b KG sei durch das LwG nicht erfüllt, da mit der Landwirtschaftspolitik die Landwirtschaft auf den Markt ausgerichtet werden sollte. Deshalb stelle die Organisation des Marktes gerade keine öffentliche Aufgabe mehr dar (Rz. 38 f.).