4.2 Das Bundesgericht argumentiert im Urteil 4C.57/2006 vom 20. April 2006, dass das LwG in Art. 8–13 Bestimmungen über Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung enthalte. Selbsthilfemassnahmen wie die Absatzförderung oder die Anpassung von Produktion oder Angebot würden wirtschaftlich grundlegende Elemente eines Marktes betreffen. Also seien sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a KG vom Geltungsbereich des KG grundsätzlich ausgenommen (vgl. vorstehende E. IV/3.3).