Zusammenfassend gelangt die WEKO zum Schluss, dass die Mengensteuerung des Berufungsbeklagten im konkreten Fall unter den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG falle. Das Gericht hat sich nachfolgend mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses pflichtgemäss zu würdigen (vgl. vorstehende E. IV/2.4). 3.6 Unbestritten ist, dass das KG auf den Käsehandel und somit auch auf das Reglement des Berufungsbeklagten grundsätzlich anwendbar ist. Nachfolgend ist jedoch noch darüber zu entscheiden, inwiefern das KG durch das LwG relativiert wird und wie der relevante Markt definiert wird.