Gestützt auf diesen (beschränkten) Marktanteil und angesichts des Preisdrucks aufgrund von Importen aus dem Ausland könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mengenregelung des Berufungsbeklagten dazu führe, dass der Wettbewerb im Hartkäsemarkt gänzlich verhindert werde. Da ein gewisser Wettbewerb trotz der Mengensteuerung bestehen bleibe, könne diese vorliegend als vom Gesetzgeber tolerierte Selbsthilfemassnahme gemäss Art. 8 Abs. 1 LwG betrachtet werden. Sie gelte somit nicht als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 3 KG.