In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass Massnahmen von Branchenorganisationen zur Mengenbegrenzung und Qualitätskontrolle kartellrechtlich wohl nicht zu beanstanden seien, solange der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Käsesorten spiele. Der Anteil von Emmentaler AOC am in der Schweiz produzierten Hartkäse sei im Jahr 2010 bei ca. 39 % gelegen. Gestützt auf diesen (beschränkten) Marktanteil und angesichts des Preisdrucks aufgrund von Importen aus dem Ausland könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mengenregelung des Berufungsbeklagten dazu führe, dass der Wettbewerb im Hartkäsemarkt gänzlich verhindert werde.