Art. 8 Abs. 1 LwG steht unter der Überschrift „Selbsthilfe“ und gibt Produzenten- und Branchenorganisationen die Möglichkeit, die Produktion und den Absatz auf die Erfordernisse des Marktes auszurichten. Darunter fallen, gemäss WEKO, auch Massnahmen zur Regelung der zu produzierenden Menge. In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass Massnahmen von Branchenorganisationen zur Mengenbegrenzung und Qualitätskontrolle kartellrechtlich wohl nicht zu beanstanden seien, solange der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Käsesorten spiele.