Es bleibe deshalb nichts anderes übrig, als im Einzelfall zu prüfen, ob eine Mengenbeschränkung wenigstens noch ein gewisses Mass an Wettbewerb zulasse. Im Ergebnis prüft die WEKO somit, ob die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG angesichts der konkreten Marktlage umgestossen werden kann, und bejaht dies im vorliegenden Fall.