Die WEKO führt aus, das Bundesgericht habe teilweise den Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 lit. a KG sehr grosszügig bejaht (Urteil des Bundesgerichts 4C.57/2006 vom 20. April 2006), wolle jedoch andererseits Ausnahmen nur zurückhaltend annehmen (BGE 129 II 497 E. 3.3.3 S. 516). Die WEKO kommt nun im Gutachten vom April 2013 entgegen ihrer früheren Auffassung (vgl. vorstehende E. 3.2) zum Schluss, dass Art. 8 Abs. 1 LwG kaum unter Art. 3 Abs. 1 lit. a KG zu subsumieren sei. Ebenso wenig könne diese Bestimmung als Vorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b KG verstanden werden.