Weiter vertritt die WEKO in ihrem Gutachten die Ansicht, dass das Reglement des Berufungsbeklagten unter den Anwendungsbereich des KG falle. Es werde vom Vorstand, d.h. von Milchproduzenten, Käseherstellern und Händlern, beschlossen und stelle damit eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Unternehmen dar. Es spiele deshalb keine Rolle, ob der Berufungsbeklagte selbst ebenfalls als Unternehmen zu qualifizieren sei.