3.5 In ihrem Gutachten vom 22. April 2013 (BAB 2) kommt die WEKO zum Schluss, beim Berufungsbeklagten handle es sich, obwohl er selbst keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, um ein Unternehmen im Sinne des KG. Der Berufungsbeklagte entscheide nämlich über die Produktionsmenge der Mitglieder und übe dadurch indirekt eine unternehmerische Tätigkeit aus (im Verfahren ZK 2009 195 durch das Obergericht des Kantons Bern durch blossen Verweis auf erstinstanzliches Urteil verneint). Weiter vertritt die WEKO in ihrem Gutachten die Ansicht, dass das Reglement des Berufungsbeklagten unter den Anwendungsbereich des KG falle.