3 Abs. 1 lit. a KG keine Anwendung (so auch Vorabklärung der Wettbewerbskommission vom 7. Juni 2002, RPW 2002/3, S. 424/427).“ (E. 2.2) 3.4 Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte das Sekretariat der WEKO dem Berufungsbeklagten mit, dass seiner Auffassung nach Mengenbeschränkungen, die sowohl Emmentaler AOC als auch Emmentaler ähnliche Käse umfassen, kartellrechtlich problematisch seien (KAB 36).