6 3.3 Das Bundesgericht entschied in einem ebenfalls den Berufungsbeklagten betreffenden Fall über die Bezahlung von Produktebeiträgen im selben Sinne (Urteil des Bundesgerichts 4C.57/2006 vom 20. April 2006): „Vorbehalten sind nach Art. 3 Abs. 1 KG Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen den Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen (lit.