3.2 Diese Schlussfolgerungen des Sekretariats werden von der WEKO im Gutachten vom 27. September 2004 bestätigt (KAB 35). Im Gutachten wird festgehalten, dass sich die vom Berufungsbeklagten zentral organisierte Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes nur dadurch verwirklichen lasse, dass den einzelnen Marktteilnehmern die zu produzierende Menge vorgeschrieben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, in diesem konkreten Bereich keinen Wettbewerb zuzulassen. Somit bestehe bezüglich der fix vorgeschriebenen Produktionsmenge ein Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 KG (Rz. 14).