3. Materielle Vorbemerkungen zur Verletzung des Kartellgesetzes 3.1 Die WEKO hatte in der Vergangenheit bereits mehrmals die Verhaltensweisen des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Dabei kam das Sekretariat der WEKO im Rahmen einer Vorabklärung am 7. Juni 2002 zum Schluss, dass der Verein gestützt auf das LwG (Ausnahme nach Art. 3 KG) befugt sei, eine Mengensteuerung zu errichten. Anders sehe es in Bezug auf eine Preisbindung aus. Damit würde vermutungsweise eine Widerhandlung gegen das KG vorliegen.