2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Gericht mit dem WEKO- Gutachten vom 22. April 2013 auseinandersetzt und kein Ergänzungsgutachten bei der WEKO einholt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Parteien sich in der Zwischenzeit beide zum WEKO-Gutachten vom April 2013 geäussert haben (vgl. vorstehende E. III/5).