Die offenen Fragen, wie z.B. wie hoch der Anteil von Emmentaler AOC im relevanten Markt in den Jahren 2007–2009 war, kann das Gericht in der gleichen Vorgehensweise behandeln, wie dies die WEKO in ihrem Gutachten vom April 2013 gemacht hat. Es handelt sich dabei um Fragen, deren Antworten auf der Hand liegen. Für das Obergericht besteht deshalb keine objektive Unsicherheit betreffend die Zulässigkeit bzw. die Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung, weshalb keine Pflicht besteht, bei der WEKO ein Gutachten einzuholen (vgl. JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 13).