2.6 Es stellt sich die Frage, ob die obere Instanz verpflichtet ist, bei der WEKO noch ein Gutachten für den konkreten Fall einzuholen, da dies im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen worden ist. Da die entscheidenden Fragen bereits im WEKO-Gutachten vom April 2013 beantwortet worden sind, sind durch die Einholung eines Gutachtens für den konkreten Fall keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die offenen Fragen, wie z.B. wie hoch der Anteil von Emmentaler AOC im relevanten Markt in den Jahren 2007–2009 war, kann das Gericht in der gleichen Vorgehensweise behandeln, wie dies die WEKO in ihrem Gutachten vom April 2013 gemacht hat.