5 Einige dieser Fragen werden im eingereichten WEKO-Gutachten vom April 2013 beantwortet. Dazu gehören beispielsweise die Qualifikation des Berufungsbeklagten als Unternehmen i.S.v. Art. 2 KG sowie die Qualifikation von Art. 8 Abs. 1 LwG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. a KG. Andere Fragen wurden nicht behandelt. Offen ist beispielsweise, mit welcher Intensität die Mengensteuerung den Wettbewerb in den Jahren 2007–2009 beschränkt hat, da es im Parallelverfahren nur um das Jahr 2010 geht.