Das Gutachten der WEKO vom 22. April 2012 kann somit auch im konkreten Verfahren als Rechtsgutachten gelten, wenn es dieselben Fragen abhandelt, die auch im vorliegenden Fall zu stellen gewesen wären. Dies trifft streckenweise zu, da es in beiden Verfahren im Kern um die Zulässigkeit der Mengenbesteuerung durch den Berufungsbeklagten geht. Im vorliegenden Verfahren stellen sich insbesondere folgende Fragen: - Ist der Berufungsbeklagte (der selber nicht wirtschaftlich tätig ist) ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG? - Fällt das Reglement grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des KG?