Es spielt keine Rolle, dass es vom Berufungsbeklagten in den Prozess eingeführt worden ist. Massgebend ist alleine, dass es von einem Gericht und nicht von einer Partei eingeholt worden ist (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27 betreffend MEDAS-Gutachten). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Meinung des Berufungsbeklagten nicht vollständig mit derjenigen der WEKO deckt. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 LwG pauschal von einer vorbehaltenen Vorschrift von der Anwendbarkeit des KG ausgegangen werden kann oder ob eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. pag. 617 und BAB 2, Rz. 26 ff.).