2.5 Beim vom Berufungsbeklagten eingereichten Gutachten der WEKO vom 22. April 2013 handelt es sich nicht um ein Privatgutachten, da das Gutachten nicht im Auftrag einer Partei, sondern im Auftrag vom Regionalgericht Bern-Mittelland in einem Parallelverfahren ausgeführt worden ist (vgl. SVEN RÜETSCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 183 N. 34). Es spielt keine Rolle, dass es vom Berufungsbeklagten in den Prozess eingeführt worden ist.