2.4 Kommt das Zivilgericht zum Schluss, es liege eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so können die Parteien den Bundesrat darum ersuchen, zu entscheiden, ob diese Wettbewerbsbeschränkung zur Verwirklichung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 KG). Falls das Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist, so fällt es zweckmässigerweise einen Zwischenentscheid und setzt den Parteien eine Frist, um den Bundesrat anzurufen (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 35). Der Entscheid des Bundesrates ist für das Zivilgericht bindend (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 39).