15 N. 27 f.). Falls das Zivilgericht kein Gutachten einholt, obwohl dies geboten wäre, so stellt dies eine Verletzung von Bundesrecht dar, 4 die in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann (JA- COBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 25).